1. Handlaser
Rz. 42
Hier sind zunächst die vom Prinzip her ähnlich arbeitenden Handlasergeräte der ersten Generation zu erwähnen, die allerdings wegen ihrer hohen Fehleranfälligkeit nicht mehr besonders häufig eingesetzt werden, nämlich das LTI 20.20 TS/KM der Fa. Per-Elektronik, das Laveg der Firma Jen-Optik sowie das LR 90 235/P der Firma Dr. Riegl, das diese durch das neuentwickelte FG 21-P ersetzt hat. Aber auch diese Neuentwicklung ist heftig umstritten (AG Sigmaringen zfs 2010, 530). So bezweifelt z.B. das AG Dortmund (DAR 2018, 700) die Zuordnungssicherheit bei größeren Messentfernungen (hier 320 m).
Achtung: Beweisantrag Sachverständigengutachten
Gerade weil Laserpistolen fehlerhaft arbeiten können, darf ein unter Darlegung konkreter Messfehler gestellter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht abgelehnt werden (OLG Frankfurt zfs 1995, 436).
2. Vitronic Poliscan-Speed
Rz. 43
Das Poliscan Lasergerät, dessen Technik Löhle und Winninghoff beschrieben haben, kommt immer häufiger zum Einsatz, zumal der Hersteller Kommunen die werkseitige Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen mit -Vollservice" anbietet und das Gerät Messung mehrerer Fahrbahnen gleichzeitig ermöglicht.
Trotz erheblicher Zweifel von Sachverständigen gehen die Oberlandesgerichte - auch nach der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes (s. § 20 Rdn 56) - nach wie vor ohne Weiteres von der Zuverlässigkeit der Messungen aus (OLG Zweibrücken zfs 2017, 350; OLG Koblenz zfs 2017, 412; OLG Saarbrücken NZV 2017, 392; Brandenburgisches OLG zfs 2019, 708). Selbst ein geringfügiges Unterschreiten der vorgeschriebenen Messstrecke von 20 bis 25 m soll nicht einmal eine sachverständige Überprüfung rechtfertigen (OLG Karlsruhe zfs 2017, 532; 2017, 652).
Entsprechend der Bauartzulassung kann das Gerät auch im mobilen Einsatz, z.B. in einem Polizeifahrzeug, einer Messkabine und, entgegen OLG Frankfurt (DAR 2019, 169), auch in einem Anhänger (Trailer) eingesetzt werden.
Rz. 44
Beim Einsatz in einem Trailer müssen allerdings unstreitig besondere Aufbauvorschriften beachtet werden, wie auch der Hersteller zugesteht. Dennoch haben Gerichte zunächst die Auffassung vertreten, dass die allgemeine Bedienungsanleitung auch für den Aufbau des Trailers gelte. Das trifft jedoch deshalb nicht zu, da für den Aufbau und Betrieb des Trailers besondere Vorschriften gelten. So muss, allein schon deshalb, weil der Trailer tagelang unbeaufsichtigt Messungen vornimmt, Sorge dafür getragen sein, dass sich der Messwinkel nicht infolge einer Änderung der Stellung des Gerätes verschiebt.
Zwischenzeitlich führt die Polizei spezielle Aufbauschulungen des Personals durch und stellt entsprechende Bescheinigungen aus. Der Verteidiger sollte deshalb darauf achten, dass eine Bescheinigung der Teilnahme an einer allgemeinen Schulung des Messsystems hierfür nicht genügt.
3. Leivtec XV 2 und XV 3
Rz. 45
Diese häufig von Kommunen eingesetzten Geräte können nur den ankommenden Verkehr messen. Trifft der Strahl auf ein Fahrzeug im abfließenden Verkehr wird die Messung sofort abgebrochen.
Die eigentliche Messung beginnt erst mit dem Eintritt des Fahrzeugs in das sogenannte Messfenster, das 43-50 m entfernt vom Gerät liegt und endet, wenn sich das Fahrzeug bis auf 10 m genähert hat. Da darüber hinaus der Messvorgang fotografisch dokumentiert wird, galten diese Geräte früher als sehr zuverlässig. Durch die neuen Untersuchungen von Siegle sind an deren Zuverlässigkeit, zumindest wenn es um kleinere Geschwindigkeitsdifferenzen geht, erhebliche Zweifel aufgetreten.
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat an der Zuverlässigkeit dieser Geräte jedoch selbst dann keinen Zweifel, wenn die vorgeschriebene Magnetfeldüberprüfung versäumt worden ist (OLG Celle zfs 2018, 470).
Da der Gerätehersteller die Messdaten nur zum Teil speichert und der Verteidigung damit eine umfassende Überprüfung der Messung unmöglich macht, verstieße nach umstrittener Meinung (s. § 20 Rdn 63, 64 und 64) eine Verurteilung auf einer so lückenhaften Basis sowohl gegen das rechtliche Gehör als auch gegen den Anspruch auf faires Verfahren.