Rz. 27

Ist in einer akuten Notfallsituation das Vorliegen einer bindenden Patientenverfügung bekannt, ist diese selbstverständlich zu berücksichtigen. Ist dagegen ungewiss, ob es eine Patientenverfügung gibt oder liegt keine wirksame Patientenverfügung mit Bindungswirkung vor und bleibt für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens keine Zeit, ist die medizinisch indizierte ärztliche Maßnahme einzuleiten, die im Zweifel auf die Erhaltung des Lebens gerichtet ist. Hier darf der Arzt davon ausgehen, dass es dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, den medizinisch indizierten Maßnahmen zuzustimmen. Im weiteren Verlauf gelten die oben dargelegten allgemeinen Grundsätze. Entscheidungen, die im Rahmen einer Notfallsituation getroffen wurden, müssen daraufhin überprüft werden, ob sie weiterhin indiziert sind und vom Patientenwillen getragen werden.[20]

[20] Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt 2018, 115 (51–52), A 2434 (2441).

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