Rz. 1529

Der in § 8 Abs. 7 TzBfG für die Anwendbarkeit des Gesetzes festgelegte Schwellenwert "15" stellt – anders als der für die Anwendbarkeit des KSchG maßgebliche Wert – nicht auf den Betrieb ab. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie viele Arbeitnehmer der Arbeitgeber über den Beschäftigungsbetrieb hinaus insgesamt in seinem Unternehmen beschäftigt. Außerdem sieht § 8 Abs. 7 TzBfG keine Anrechnungsvorschriften für Teilzeitbeschäftigte vor. Für die Frage, ob die Arbeitnehmerzahl 15 überschritten ist, kommt es demnach allein auf die Kopfzahl der Beschäftigten an. Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zählen mit. Maßgeblich ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl. Es kommt auf den im größten Teil des Jahres bestehenden "normalen" Zustand an, wobei vorübergehende Erhöhungen oder Verringerungen der Belegschaft außer Acht bleiben.

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