Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
a) Aufgabe und Zweck des Arbeitsförderungsrechts
Rz. 162
Ziel des Arbeitsförderungsrechts ist es, einen hohen Beschäftigungsstand zu erzielen und aufrechtzuerhalten, die Beschäftigungsstruktur ständig zu verbessern und das Wachstum der Wirtschaft zu fördern. Um dies zu erreichen, wendet sich das Arbeitsförderungsrecht nicht nur an Arbeitnehmer, um deren Risiko der Arbeitslosigkeit zu mindern, sondern auch an Arbeitgeber, um diese anzuhalten, neue Arbeitsplätze zu schaffen.
Rz. 163
Die Arbeitslosenversicherung, der wichtigste Teil des Arbeitsförderungsrechtes, ist eine Zwangsversicherung "kraft Gesetzes". In ihren Schutzbereich sind nur Arbeitnehmer einbezogen. Pflichtversichert sind Arbeitnehmer (mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten) und Auszubildende. Schließlich können sich auch Selbstständige, Pflegepersonen und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, seit Februar 2006 unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit versichern.
b) Rechtsquellen und Träger
Rz. 164
Das Arbeitsförderungsrecht ist im SGB III geregelt, außerdem in zahlreichen Verordnungen und Anordnungen der BA. Diese Anordnungen haben als Satzungsrecht der BA materielle Gesetzeskraft. Träger des Sozialleistungssystems sind die Agenturen für Arbeit, Landesagenturen für Arbeit sowie die BA. Aufsichtsführendes Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
c) Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit
aa) Versicherungspflicht
Rz. 165
Versicherungs- bzw. beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Eintritt des Arbeitnehmers in das Beschäftigungsverhältnis und endet mit dem Ausscheiden.
Rz. 166
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Recht der Arbeitsförderung im Jahr 2023 einen Beitrag von 2,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen zu tragen (§ 341 Abs. 2 SGB III). Ausnahmsweise trägt der Arbeitgeber bei sog. Geringverdienern (nicht zu verwechseln mit geringfügig Beschäftigten). Hierunter fallen Auszubildende, wenn sie nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen, oder Versicherte, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten (§ 20 Abs. 3 SGB IV).
bb) Versicherungsfreiheit
Rz. 167
Versicherungs- und beitragsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Geistliche, Lehrer an Ersatzschulen usw. (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB III). Versicherungs- und damit beitragsfrei im Arbeitsförderungsrecht sind auch Arbeitnehmer, die geringfügig beschäftigt sind (§ 27 Abs. 2 SGB III).
d) Leistungsansprüche
Rz. 168
Die Arbeitsagenturen gewähren Arbeitnehmern vor allem folgende Leistungen (§§ 19 SGB I, 3 SGB III):
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Alg wegen Arbeitslosigkeit, |
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Alg bei beruflicher Weiterbildung, |
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Teil-Alg |
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Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall |
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Insolvenzgeld |
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Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, |
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Gründungszuschüsse bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, § 93 SGB III |
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Maßnahmen zur Rehabilitation, |
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Winterausfallgeld, |
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Förderung der Arbeitsaufnahme. |
Rz. 169
Arbeitgebern werden u.a. folgende Leistungen gewährt: Zuschüsse zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern (§ 88 SGB III); Übernahme der Kosten für eine Probebeschäftigung (§ 46 SGB III); Zuschüsse zur Vergütung einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III); Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter Menschen (§ 73 SGB III); Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurarbeitergeld (§ 102 Abs. 4 SGB III) usw. Darüber hinaus werden Zuschüsse und Darlehen aus Programmen der Bundesregierung und des Europäischen Sozialfonds (ESF) gegeben. Schließlich sei auf die Förderungsmöglichkeiten der einzelnen Bundesländer bzw. aus anderen Sozialgesetzen (z.B. SGB IX) hingewiesen.