Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
a) Rechtsgrundlage
Rz. 181
Die Rechtsgrundlage für die Arbeitspflicht findet sich in § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, ggf. ergänzt und konkretisiert durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Gleichbehandlungsgrundsatz oder betriebliche Übung. Darüber hinaus wird die Arbeitspflicht auch präzisiert durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers (Direktionsrecht, vgl. Rdn 530 ff.).
b) Grundsatz der persönlichen Arbeitsleistung
Rz. 182
Nach § 613 S. 1 BGB muss der Arbeitnehmer seine Arbeit im Zweifel in Person leisten. Daraus folgt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt (ErfK/Preis, § 613 BGB Rn 5). Mit dem Tod erlischt nicht nur die Arbeitsplicht, sondern auch alle Ansprüche auf Befreiung von der Arbeitspflicht, so dass nach bisheriger Rechtsprechung auch der Urlaubsanspruch erlischt und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch der Erben umwandelt (BAG v. 20.9.2011 – 9 AZR 416/10, juris). Der EuGH ist dem jedoch in der Entscheidung "Bollacke" entgegengetreten (EuGH v. 12.6.2014 – C-118/13, juris). Der EuGH argumentiert, dass der unwägbare Eintritt des Todes nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen dürfe. Dementsprechend ist zukünftig ein Abgeltungsanspruch der Erben zu bejahen. Sofern der Arbeitnehmer ohne Wissen des Arbeitgebers Dritte zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht heranzieht, kommt eine Abmahnung bzw. in schweren Fällen bzw. im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. § 613 BGB kann vertraglich abbedungen werden. Es kann ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht berechtigt oder verpflichtet ist, Dritte heranzuziehen. Von einer stillschweigenden Vereinbarung kann dann auszugehen sein, wenn der Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Leistung allein nicht in der Lage ist (Beispiele dazu vgl. Schaub/Linck, ArbRHB, § 45 Rn 3, so darf etwa die Frau des Hausmeisters, die mit in der Hausmeisterwohnung wohnt, den Verpflichtungen des verhinderten Hausmeisters nachkommen).
c) Person des Arbeitgebers
Rz. 183
Aus § 613 S. 2 BGB folgt nicht, dass der Arbeitnehmer nur für die Person des Arbeitgebers oder dessen persönliche Bedürfnisse zu leisten braucht. Ist der Arbeitnehmer für einen Betrieb eingestellt, hat er die i.R.d. Betriebes anfallende Arbeit zu verrichten. Aus dem Grundsatz der Unübertragbarkeit des Anspruches auf Dienstleistung folgt nicht seine Unvererblichkeit. Hierbei ist jedoch zu differenzieren, ob die Arbeitsleistung ausschließlich oder überwiegend für die Person des Arbeitgebers (z.B. Privatlehrer oder Krankenpfleger) zu erbringen ist. Nur dann erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitgebers. Ansonsten tritt i.d.R. der Erbe des Arbeitgebers in das Arbeitsverhältnis ein. Unberührt davon bleibt das Recht zur Kündigung sowohl des Arbeitnehmers als auch des Erben des Arbeitgebers (BAG v. 2.5.1958 – 2 AZR 607/57, AP Nr. 20 zu § 626 BGB).
d) Prozessuales
Rz. 184
Der Arbeitgeber kann gegen seinen Arbeitnehmer auf Erfüllung der Arbeitsleistung klagen. Eine Zwangsvollstreckung findet gem. § 888 ZPO bei unvertretbaren Handlungen, d.h. bei Handlungen, die nur durch den Schuldner und nicht durch Dritte vorgenommen werden können, nicht statt. Aufgrund des vorstehenden Grundsatzes der persönlichen Arbeitsleistung scheidet eine Zwangsvollstreckung daher grds. aus (s. Rdn 818 ff.). Gleiches gilt nach herrschender Meinung für eine einstweilige Verfügung, weil für einen nicht vollstreckbaren Anspruch der Verfügungsgrund fehlt (vgl. LAG Hamburg v. 18.7.2002, NZA-RR 2003, 104; Schaub/Linck, ArbRHB, § 45 Rn 67).