Rz. 805

Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder vom Arbeitgeber festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag i.S.d. § 20 Abs. 1 ArbnErfG betreffen, unterfallen ausschließlich dem sachlichen Zuständigkeitsbereich der ArbGe, § 39 Abs. 2 ArbnErfG i.V.m. § 2 Abs. 2a ArbGG (BAG v. 30.4.1965, AP Nr. 1 zu § 20 ArbnErfG).

 

Rz. 806

Hierbei ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der ArbGe hinsichtlich der qualifizierten technischen Verbesserungsvorschläge aus § 2 Abs. 2a ArbGG, bezüglich der sonstigen (einfachen) technischen wie auch nicht technischen Verbesserungsvorschläge bereits aus der allgemeineren Zuständigkeitsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG (LAG Nürnberg v. 27.8.2004, Mitt. 2005, 172).

 

Rz. 807

Diese Zuständigkeit der ArbGe in Streitigkeiten bzgl. der genannten Neuerungen von Arbeitnehmern kommt auch dann nicht in Wegfall, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet bzw. bereits ausgeschieden ist.

 

Rz. 808

Zuständig sind die ArbGe außerdem kraft Sachzusammenhangs oder wegen entsprechender Vorfragenkompetenz in nachstehenden Fällen:

für Aufrechnungsansprüche der beklagten Partei, die an sich als eigenständiges Begehren vor die ordentlichen Gerichte gehörten;
für die (Mit-) Entscheidung über Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, die lediglich der Vorbereitung einer Vergütungsklage dienen;
für die Entscheidung über patentrechtliche oder urheberrechtliche Vorfragen, die sich im Rahmen einer Vergütungsklage stellen sollten;
in sog. Urheberstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen, soweit diese ausschließlich Ansprüche aus Leistungen einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben (§ 104 S. 2 UrhG i.V.m. § 2 Abs. 2b ArbGG);
für Gegenforderungen, die im Widerklageweg von der beklagten Partei ggü. der Klage erhoben werden, jedenfalls soweit die Widerklageforderung mit der Hauptklage oder mit den gegen diese vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang steht (§ 2 Abs. 3 ArbGG).
 

Rz. 809

Demgegenüber sind die ArbGe nicht entscheidungsbefugt für selbstständige Schadensersatzklagen eines Arbeitnehmererfinders gegen seinen Arbeitgeber oder umgekehrt wegen Verletzung von Pflichten, die mit einer Erfindung oder einem Verbesserungsvorschlag in Zusammenhang stehen. Hier sind wieder die ordentlichen Gerichte zuständig. Dasselbe gilt für Unterlassungsansprüche eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers beim Streit um sein Erfinderrecht gegen seinen früheren Arbeitgeber (BAG v. 9.7.1997, NZA 1997, 1181).

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