Rz. 1586

Die Beratung wird den Betriebsparteien zuteil. Das sind wegen des kollektiven Bezuges der Transfermaßnahme in erster Linie Arbeitgeber und Betriebsrat, aber auch der einzelne betroffene Arbeitnehmer als Anspruchsinhaber. Beratungspflichtig und leistungspflichtig ist die Arbeitsagentur (§ 9 SGB III), in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt (§ 327 Abs. 3 Satz 3 SGB III).

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