Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
a) Allgemeines
Rz. 100
Die Alkoholisierung eines Mitarbeiters am Arbeitsplatz, sei es durch Alkoholgenuss vor der Arbeit oder während der Arbeit, wirkt sich negativ auf die Leistungsfähigkeit und damit insb. auf die Qualität des Arbeitsergebnisses aus. Ursache hierfür sind die alkoholbedingten Beeinträchtigungen des Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögens, der Realitäts- und Selbsteinschätzung, der Zuverlässigkeit, Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft und der Durchhaltekraft. Alkoholbedingte Aggressivität wirkt sich darüber hinaus störend auf das Verhalten der Mitarbeiter untereinander aus. Hinzu kommt, dass alkoholisierte Mitarbeiter nicht nur sich selbst, sondern auch andere Arbeitnehmer, das Arbeitsergebnis und ggf. wertvolle Betriebsanlagen gefährden können. Wegen der vielfältigen Gefahren des Alkohols im Betrieb sollte der Arbeitgeber ein generelles Alkoholverbot für den Betrieb erlassen, welches auch das Mitbringen alkoholischer Getränke in den Betrieb untersagt. Einhergehend damit sollte auch der Verkauf von alkoholischen Getränken auf dem Betriebsgelände (Kantine) unterbleiben.
b) Rechtsgrundlage eines Alkoholverbots
Rz. 101
Es besteht nicht bereits schlechthin ein absolutes Alkoholverbot im Betrieb. Aus der Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft für die betrieblichen Aufgaben während der Arbeitszeit uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, ergibt sich die vertragliche Nebenpflicht, sich nicht durch Alkoholgenuss vor oder während der Arbeitszeit oder der Arbeitspausen in einen Zustand zu versetzen, der eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung nicht mehr zulässt (relatives Alkoholverbot). Je nach Art und Gefährlichkeit der zu leistenden Arbeit (z.B. bei Kranführern, Kraftfahrern oder beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen) können bereits geringe Alkoholmengen ausreichen, um einen derartigen Verstoß anzunehmen. Generelle Grenzwerte für die Blutalkoholkonzentration gibt es nicht. Soweit der Gesetzgeber und die Gerichte bei der Auslegung der Gesetze für bestimmte Tätigkeiten Grenzwerte der Blutalkoholkonzentration vorgeben, gelten diese auch i.R.d. Arbeitsverhältnisse (vgl. BAG v. 23.9.1986, DB 1987, 337).
Rz. 102
Ein absolutes Alkoholverbot besteht für den Bereich des Werksschutzes und von Wach- und Sicherheitsdiensten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (§ 5 BGV C7: Verbot berauschender Mittel) und nach einzelnen landesrechtlichen Vorschriften für den Bergbau sowie nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BOKraft).
Rz. 103
Ein absolutes Alkoholverbot kann sich darüber hinaus aus einer Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG ergeben. Diese wirkt dann unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG), d.h. der einzelne Arbeitnehmer ist aufgrund der Betriebsvereinbarung ggü. dem Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen dieses Verbots keinen Alkohol zu trinken. Da es sich bei der Anordnung eines Alkoholverbots im Betrieb um eine Regelung der Ordnung im Betrieb handelt, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (BAG v. 12.2.1990 – 1 ABR 11/89; sowie Rdn 176).
Rz. 104
Muster 21.4: Betriebsvereinbarung über ein Alkoholverbot
Muster 21.4: Betriebsvereinbarung über ein Alkoholverbot
BETRIEBSVEREINBARUNG
über ein Alkoholverbot
Zwischen der Geschäftsleitung
und
dem Betriebsrat
wird nachfolgende Vereinbarung über ein
ALKOHOLVERBOT
sowie die Arbeit unter Alkoholeinfluss
getroffen:
1. |
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter einschließlich der Auszubildenden. |
2. |
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter, der betrieblichen Anlagen und der betrieblichen Erzeugnisse ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit (einschließlich der Pausen) grundsätzlich verboten. Die Mitnahme von alkoholischen Getränken in den Betrieb und das Betreten des Betriebes in alkoholisiertem Zustand ist gleichfalls untersagt. |
3. |
Das Alkoholverbot besteht während der Arbeitszeit und der Pausen auf dem gesamten Betriebsgelände. Es gilt ferner, soweit Mitarbeiter außerhalb des Betriebsgeländes eingesetzt werden (z.B. Außendienst). |
4. |
Alle Vorgesetzten sowie Mitarbeiter, welche für den Arbeitsablauf, die Arbeitssicherheit oder den Zugang zum Betrieb (z.B. Pförtner) verantwortlich sind, haben dafür Sorge zu tragen, dass das Alkoholverbot eingehalten wird. Haben sie den Verdacht, dass ein Mitarbeiter alkoholisiert den Betrieb betreten will, alkoholische Getränke zu sich genommen hat oder unter Alkoholeinfluss arbeitet, ist sofort der unmittelbare Vorgesetzte zu informieren, der dann seinerseits nach Möglichkeit den Betriebsrat zu informieren hat. |
5. |
Bei begründetem Verdacht auf Angetrunkenheit, insbesondere bei starkem Alkoholgeruch, lallender, verwaschener Stimme, unsicherem Gang oder sinnwidrigem Verhalten dürfen alkoholisierte Mitarbeiter aus Sicherheitsgründen nicht beschäftigt werden. Sie sind vielmehr zum Verlassen des Betriebsgeländes aufzufordern. |
6. |
Der Vorgesetzte hat für einen gefahrlosen Heimweg Sorge zu tragen, was insbesondere die... |