Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 823
Hinsichtlich der allgemeinen Bemerkungen zum Erörterungsrecht des Arbeitnehmers gem. § 82 Abs. 2 BetrVG s.o. Rdn 126 ff. (Anhörungsrecht nach § 82 BetrVG).
a) Inhalt des Erörterungsrechts
Rz. 824
Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Darüber hinaus gewährt § 82 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BetrVG dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erläuterung und Berechnung seines Arbeitsentgeltes. Insb. soll es dem Arbeitnehmer ermöglicht werden, das Gefälle zwischen Tariflohn und Effektivlohn festzustellen, unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erstellte Abrechnungen zu entschlüsseln und Auskunft darüber zu erlangen, nach welchen Kriterien freiwillige Nebenleistungen berechnet und bemessen werden (vgl. Schaub/Ahrendt, ArbRHB, § 234 Rn 12).
Rz. 825
Darüber hinaus bezieht sich das Erörterungsrecht gem. § 82 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BetrVG auch auf die Beurteilung der Leistungen des Arbeitnehmers und die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung ("Beurteilungsgespräch", vgl. hierzu Jedzig, DB 1991, 859; Zander, AuA 1993, 202). Dieses Recht dient der rechtzeitigen Information des Arbeitnehmers über die Qualität seiner Leistungen und seinen Aufstiegschancen im Unternehmen und beugt Fehlbeurteilungen vor. Es wird u.a. insb. bei der Einführung neuer Technologien virulent, die zu einer Veränderung der Qualifizierung des Arbeitsplatzes führen können (vgl. auch § 81 Abs. 4 S. 2 BetrVG hinsichtlich einer entsprechenden Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Ein Anspruch auf Aushändigung einer schriftlichen Leistungsbeurteilung folgt aus dem Erörterungsrecht des Arbeitnehmers jedoch nicht (vgl. ErfK/Kania, § 82 BetrVG Rn 8).
b) Beteiligung eines Betriebsratsmitglieds
Rz. 826
Gem. § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG kann der Arbeitnehmer bei der Ausübung des Erörterungsrechtes ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen, das nach S. 3 eine Schweigepflicht über den Inhalt der Verhandlungen trifft (BAG v. 20.4.2010 – 1 ABR 85/08, NZA 2010, 1307 = DB 2010, 1646). Hinsichtlich der Person des zuzuziehenden Betriebsratsmitgliedes hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, sie kann nicht vom Betriebsrat vorgeschrieben werden (Fitting, § 82 BetrVG Rn 12). Ein Anspruch des Betriebsrats, zur Erörterung hinzugezogen zu werden, besteht ebenfalls nicht (BAG v. 23.2.1984 – 6 ABR 22/81, DB 1984, 2098 = NZA 1985, 128). Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein Arbeitgeber zu einem Personalgespräch, das er mit einem Arbeitnehmer führt, gleichzeitig auch den Betriebsrat zu laden hat, ist unwirksam (BAG v. 11.12.2018 – 1 ABR 12/17, juris).