Rz. 737

Der Einwand der Verwirkung des Vergütungsanspruches zulasten des Arbeitnehmers kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber nicht mehr damit rechnet und auch nicht mehr damit zu rechnen braucht, dass der Arbeitnehmer Ansprüche nach § 12 ArbnErfG geltend macht (BGH v. 23.6.1977 – X ZR 6/75, GRUR 1977, 784 – Blitzlichtgeräte). Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber zunächst seinerseits der ihm nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 ArbnErfG zukommenden Pflicht zur Einleitung einer Vergütungsregelung nachgekommen ist (BGH v. 10.9.2002 – X ZR 199/01, GRUR 2003, 237 – Ozon).

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