Rz. 981
Für Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Jubiläumsfeier gelten die Grundsätze für Betriebsveranstaltungen (Rdn 525 ff.) (Mahlzeitengestellung bei Betriebsveranstaltungen siehe R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR).
a) Arbeitnehmerjubiläum
Rz. 982
Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums sind uneingeschränkt steuerpflichtig gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Rz. 983
Die Zuwendungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. I.d.R. stellt die Zuwendung anlässlich des Arbeitnehmerjubiläums eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, sodass die Besonderheiten des § 39b Abs. 3 S. 10 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 4 EStG gelten.
b) Geschäftsjubiläum
Rz. 984
Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines Geschäftsjubiläums können, wenn im gesamt überwiegenden betrieblichen Interesse, steuerfrei bleiben, wenn die für Betriebsveranstaltungen geltenden Regelungen erfüllt sind.
Rz. 985
Die Zuwendungen sind als sonstige Bezüge (R 39b.2 LStR, § 39b Abs. 3 EStG) steuerpflichtig.
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