Rz. 981

Für Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Jubiläumsfeier gelten die Grundsätze für Betriebsveranstaltungen (Rdn 525 ff.) (Mahlzeitengestellung bei Betriebsveranstaltungen siehe R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR).

a) Arbeitnehmerjubiläum

 

Rz. 982

Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums sind uneingeschränkt steuerpflichtig gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

 

Rz. 983

Die Zuwendungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. I.d.R. stellt die Zuwendung anlässlich des Arbeitnehmerjubiläums eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, sodass die Besonderheiten des § 39b Abs. 3 S. 10 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 4 EStG gelten.

b) Geschäftsjubiläum

 

Rz. 984

Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines Geschäftsjubiläums können, wenn im gesamt überwiegenden betrieblichen Interesse, steuerfrei bleiben, wenn die für Betriebsveranstaltungen geltenden Regelungen erfüllt sind.

 

Rz. 985

Die Zuwendungen sind als sonstige Bezüge (R 39b.2 LStR, § 39b Abs. 3 EStG) steuerpflichtig.

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