Rz. 986

Werden in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen oder in einer von einem Dritten betriebenen, vom Arbeitgeber subventionierten Kantine Mahlzeiten arbeitstäglich kostenlos oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben, ist der darin liegende geldwerte Vorteil zu versteuern.

 

Rz. 987

Mahlzeiten sind solche, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden (vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR).

a) Durch Arbeitgeber betriebene Kantine

 

Rz. 988

Mahlzeiten, die in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert i.H.v. 3,57 EUR (2021) nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten (vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 S. 1 LStR).

 

Rz. 989

Ausnahmsweise liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitgeber das Kantinenessen überwiegend auch an Nichtarbeitnehmer zu den gleichen Bedingungen abgibt.

b) Von Dritten betriebene Kantine

 

Rz. 990

Die in einer von einem Dritten betriebenen Kantine abgegebenen Mahlzeiten sind ebenfalls mit den nach der SvEV maßgebenden Sachbezugswerten zu bewerten, wenn der Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarung durch Barzuschüsse oder andere Leistungen an die die Mahlzeiten vertreibende Einrichtung (z.B. verbilligte Überlassung von Räumen, Energie oder Einrichtungsgegenständen) zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt. Zur Ausgabe von Essensmarken vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR.

c) Versteuerung

 

Rz. 991

Als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ist die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer für eine Mahlzeit gezahlten Preis einschließlich USt und dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert zu erfassen. Eine steuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt daher, wenn der Arbeitnehmer für jede Mahlzeit mindestens einen Preis i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts zahlt (vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR).

 

Rz. 992

Der Arbeitgeber hat die vom Arbeitnehmer geleistete Zahlung grds. in nachprüfbarer Form nachzuweisen (vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 6 LStR).

 

Rz. 993

Gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG kann der Arbeitgeber den zu versteuernden geldwerten Vorteil, der über den amtlichen Sachbezugswert hinausgeht, pauschal mit 25 % versteuern.

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