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Nach § 8 Abs. 2 S. 12 EStG entfällt ab 2020 der Ansatz eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit das vom Arbeitgeber gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Mietwert ohne umlagefähige Betriebskosten (Kaltmiete) nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter beträgt.

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