Rz. 1344

Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Personalrabatt, d.h. die Möglichkeit verbilligten Wareneinkaufes oder der verbilligten Inanspruchnahme von Dienstleistungen, liegt darin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Ob ein geldwerter Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG durch die verbilligte Überlassung einer Ware oder Dienstleistung gegeben ist, ist allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Ware oder Dienstleistung zu ermitteln. Zusätzlich kann noch ein Bewertungsabschlag von 4 % vorgenommen werden, R 8.2 Abs. 2 S. 8 LStR. Ein geldwerter Vorteil ist auch dann gegeben, wenn der übliche Endpreis für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister geringer ist als der der konkreten Ware oder Dienstleistung, die verbilligt überlassen wird.

 

Rz. 1345

Unter bestimmten Voraussetzungen greifen besondere Bewertungsregeln sowie ein Rabattfreibetrag i.H.v. 1.080,00 EUR (§ 8 Abs. 3 EStG, vgl. im Einzelnen R 8.2 LStR). Ist der Rabattfreibetrag i.H.v. 1.080,00 EUR ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit für den Arbeitgeber der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG (vgl. Rdn 1057 ff.). Ein Arbeitgeber, der den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt, kann seinen Arbeitnehmern auch dadurch einen geldwerten Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 EStG gewähren, dass er im Voraus auf die ihm zustehende Vermittlungsprovision verzichtet, sofern das Versicherungsunternehmen aufgrund dieses Verzichtes den fraglichen Arbeitnehmern den Abschluss von Versicherungsverträgen zu günstigeren Tarifen gewährt, als das bei anderen Versicherungsnehmern der Fall ist.

[Autor] Geck

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