Rz. 1507

Nach § 1 Abs. 1 SGB IV gehören zur Sozialversicherung die gesetzliche Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte. Diese Gebiete sind dadurch gekennzeichnet, dass im Mittelpunkt ihrer Regelungen ein Versicherungsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber sowie dem Sozialleistungsträger steht, Arbeitnehmer und Arbeitgeber beitragspflichtig sind und der Versicherungsträger bei Eintritt des versicherten Risikos Leistungen gewährt. Prägend ist daher ein Austauschverhältnis von Beiträgen gegen Leistungen. Kennzeichnend für die deutsche Sozialversicherung ist zudem die Umlagefinanzierung: Leistungen der Sozialversicherung werden durch Beiträge und nicht etwa durch Kapitalerträge finanziert.

 

Rz. 1508

Die Arbeitslosenversicherung gehört nach dem Katalog des § 1 SGB IV nicht in vollem Umfang zur Sozialversicherung. Sie ist im SGB III geregelt. Dieses Gesetzbuch enthält in weiten Bereichen Regelungen, die nicht auf einem Versicherungsverhältnis beruhen, z.B. das Insolvenzgeld, das allein durch Umlagen der Arbeitgeber aufgebracht wird, oder die Beratung bzw. Vermittlung, die jedem zuteilwird, auch wenn er bisher noch nicht zum Kreis der Versicherten gehört. Allerdings gelten gem. § 1 Abs. 1 S. 2 SGB IV die Vorschriften des SGB IV auch für die Arbeitsförderung. Ausgenommen sind nur die §§ 2966 und 9194 SGB IV.

 

Rz. 1509

Das SGB IV, das die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung enthält, trifft Bestimmungen über den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes, den versicherten Personenkreis und den persönlichen sowie räumlichen Geltungsbereich des Gesetzbuches, d.h. die Ausstrahlung und Einstrahlung, die für die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland von Bedeutung sind (§§ 3 ff. SGB IV). Die Legaldefinition des Begriffes der "Beschäftigung" findet sich in § 7 SGB IV, die der "geringfügigen Beschäftigung" in § 8 SGB IV. Von großer Bedeutung sind die Vorschriften über Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und Gesamteinkommen in §§ 14 ff. SGB IV, die Berücksichtigung von Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes (§§ 18a ff. SGB IV), die Meldepflichten des Arbeitgebers gem. §§ 28a ff. SGB IV, die Verarbeitung elektronischer Daten in der Sozialversicherung gem. §§ 95 ff. SGB IV, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV), die Vorschriften über die Träger der Sozialversicherung (§§ 29 bis 90 SGB IV) sowie das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldvorschriften – §§ 111 ff. SGB IV).

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