Rz. 1627

Die Informations- und Auskunftsansprüche gem. § 81 BetrVG sollen das Interesse des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen wecken, erhalten und fördern. Sinn und Zweck ist es, dem Arbeitnehmer einen Einblick in den Gesamtzusammenhang zu ermöglichen, in dem seine individuelle Arbeitsleistung steht, ihn also nicht zum bloßen Objekt von Direktionsmaßnahmen Vorgesetzter werden zu lassen. Zum Geltungsbereich der §§ 81 ff. BetrVG, die die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers betreffen, kann auf die allgemeinen Bemerkungen zu § 82 BetrVG (s.o. Rdn 126 ff.) verwiesen werden. Zudem erwachsen aus dem Arbeitsvertrag auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils. Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner sowie der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers auf die Rechte und Rechtsgüter der Arbeitnehmer gilt für alle schutzwürdigen Interessen, so auch für Vermögensinteressen (vgl. BAG v. 27.1.2011 – 8 AZR 280/09, NZA 2011, 1312 = DB 2011, 1060; BAG v. 11.3.2008 – 3 AZR 358/06, NZA 2009, 790 = DB 2008, 2369).

 

Rz. 1628

Bei Verweigerung der Unterrichtung kann der Arbeitnehmer seine Leistung nach § 273 BGB ohne Verlust seines Lohnanspruches (§§ 298, 615 BGB) zurückbehalten, bis eine ordnungsgemäße Einweisung erfolgt (MünchArbR/v. Hoyningen-Huene, § 303 Rn 13; DKKW/Klebe, BetrVG, § 81 Rn 15; einschränkend jedoch Richardi, § 81 Rn 22). Da der Arbeitnehmer einen individualrechtlichen Anspruch auf Vornahme der Unterrichtung hat, ist diese auch im Urteilsverfahren einklagbar (Schaub, ArbRHB, § 234 VIII; GK-BetrVG/Wiese, Vorbem. 38 Rn 23).

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