Rz. 649

Das 1957 in Kraft getretene Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) dient dem interessengerechten Ausgleich zwischen dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Zuordnung des Arbeitsergebnisses zum Arbeitgeber und dem in Patent- und Gebrauchsmusterrecht geltenden Erfinderprinzip, nach dem die Erfindung dem Erfinder in Anerkennung seiner schöpferischen Leistung zusteht (§§ 6 PatG, 13 Abs. 3 GebrMG).

 

Rz. 650

Das ArbnErfG versucht diesen Ausgleich dadurch zu erreichen, dass die Erfindung zwar grds. dem Arbeitnehmererfinder zusteht, der Arbeitgeber aber die Möglichkeit hat, die Diensterfindung durch Inanspruchnahme auf sich überzuleiten. Im Gegenzug für diese Überleitung der Erfindung steht dem Arbeitnehmererfinder ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu.

 

Rz. 651

Die Rechtsgrundlagen des Arbeitnehmererfinderrechtes finden sich in einer Vielzahl von Einzelgesetzen und Verordnungen:

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen v. 25.7.1957 (BGBl I, 756);
1. und 2. DVO des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen v. 1.10.1957 (BGBl I, 1680);
Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst v. 20.7.1959 (BAnz. 1959, Nr. 156 v. 18.8.1959);
Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im öffentlichen Dienst v. 1.12.1960 (BAnz. 1960 Nr. 237 v. 8.12.1960);
GebrMG v. 28.8.1986 (BGBl I, 1455);
PatG v. 5.5.1961 (i.d.F. v. 16.12.1980, BGBl I, 1);
Gesetz über den Schutz von Topografien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (HalbschG) v. 22.10.1987 (BGBl I, S. 2304);
Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (ErstrG) v. 23.4.1992 (BGBl I, 938).

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