Rz. 1570

Infolge der geplanten Betriebsänderung muss der in der Maßnahme zu fördernde anspruchsberechtigte Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht sein (§ 17 SGB III). Nur versicherungspflichtige Arbeitnehmer (§ 25 SGB III) sind zu berücksichtigen (§ 17 Nr. 1 SGB III).

 

Rz. 1571

Da wegen der Betriebsänderung § 110 Abs. 1 S. 3 SGB III unabhängig von der Unternehmensgröße auf § 111 BetrVG verweist, sind auch Arbeitnehmer von Kleinbetrieben anspruchsberechtigt.

 

Rz. 1572

Aufgrund der Ergänzung in § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VIII sind entgegen bisheriger Praxis auch Arbeitnehmer außerhalb des Anwendungsbereiches des BetrVG, insb. Arbeitnehmer kirchlicher und kirchennaher Einrichtungen (§ 118 Abs. 2 BetrVG), anspruchsberechtigt. Ausgeschlossen sind dagegen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, es sei denn, das öffentlich-rechtliche Unternehmen wird in selbstständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben.

 

Rz. 1573

Einem Arbeitnehmer droht Arbeitslosigkeit, wenn der Arbeitgeber ihn direkt oder in einem Interessenausgleich (§ 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG) namentlich als zu kündigendem Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung benennt.

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