Rz. 988
Mahlzeiten, die in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert i.H.v. 3,57 EUR (2021) nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten (vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 S. 1 LStR).
Rz. 989
Ausnahmsweise liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitgeber das Kantinenessen überwiegend auch an Nichtarbeitnehmer zu den gleichen Bedingungen abgibt.
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