Rz. 824

Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Darüber hinaus gewährt § 82 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BetrVG dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erläuterung und Berechnung seines Arbeitsentgeltes. Insb. soll es dem Arbeitnehmer ermöglicht werden, das Gefälle zwischen Tariflohn und Effektivlohn festzustellen, unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erstellte Abrechnungen zu entschlüsseln und Auskunft darüber zu erlangen, nach welchen Kriterien freiwillige Nebenleistungen berechnet und bemessen werden (vgl. Schaub/Ahrendt, ArbRHB, § 234 Rn 12).

 

Rz. 825

Darüber hinaus bezieht sich das Erörterungsrecht gem. § 82 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BetrVG auch auf die Beurteilung der Leistungen des Arbeitnehmers und die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung ("Beurteilungsgespräch", vgl. hierzu Jedzig, DB 1991, 859; Zander, AuA 1993, 202). Dieses Recht dient der rechtzeitigen Information des Arbeitnehmers über die Qualität seiner Leistungen und seinen Aufstiegschancen im Unternehmen und beugt Fehlbeurteilungen vor. Es wird u.a. insb. bei der Einführung neuer Technologien virulent, die zu einer Veränderung der Qualifizierung des Arbeitsplatzes führen können (vgl. auch § 81 Abs. 4 S. 2 BetrVG hinsichtlich einer entsprechenden Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Ein Anspruch auf Aushändigung einer schriftlichen Leistungsbeurteilung folgt aus dem Erörterungsrecht des Arbeitnehmers jedoch nicht (vgl. ErfK/Kania, § 82 BetrVG Rn 8).

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