aa) Berliner Bildungsurlaubsgesetz

 

Rz. 1829

Das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) v. 24.10.1990 i.d.F. v. 17.5.1999 gewährt Bildungsurlaub zur politischen Bildung oder beruflichen Weiterbildung (§ 1 Abs. 2 BiUrlG, Berlin). Der Anspruch steht allen Arbeitnehmern, Auszubildenden, Heimarbeitern und arbeitnehmerähnlichen Personen zu (§ 1 Abs. 1 BiUrlG, Berlin). Die Dauer des Bildungsurlaubes beträgt 2 Wochen für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre und für Anspruchsberechtigte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr (§ 2 Abs. 1 BiUrlG, Berlin).

bb) Bildungsurlaubsgesetz, Bremen

 

Rz. 1830

Das Bremische Bildungsurlaubsgesetz v. 18.12.1974 (zuletzt geänd. durch Gesetz v. 26.9.2017) gewährt Bildungsurlaub für die politische, berufliche und auch allgemeine Weiterbildung (§ 1 Abs. 1 BiUrlG, Bremen). Der Anspruch ist auf zehn Arbeitstage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren begrenzt (§ 3 Abs. 1 BiUrlG, Bremen). Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und in Heimarbeit Beschäftigte.

cc) Bildungsurlaubsgesetz, Hamburg

 

Rz. 1831

Das Hamburgische Bildungsurlaubsgesetz v. 21.1.1974 (§ 15 geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 15.12.2009 (HmbGVBl, 444, 448) gewährt bezahlte Weiterbildung für Maßnahmen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung sowie der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 1 Abs. 1 BiUrlG, Hamburg). Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer und Auszubildenden (§ 2 BiUrlG, Hamburg). Arbeitnehmer haben alle zwei Jahre Anspruch auf bezahlte Freistellung für zehn Arbeitstage, also zwei Wochen (§§ 3, 4 BiUrlG, Hamburg).

dd) Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub

 

Rz. 1832

Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub v. 28.7.1998 (zuletzt geändert durch Art. 73 des Gesetzes vom12.12.2017 [GVBl., 432]) gewährt allen Arbeitnehmern, Auszubildenden, Heimarbeitern und Arbeitnehmern gleichgestellte Personen Bildungsurlaub von eine Woche pro Jahr (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BiUrlG, Hessen) zur politischen oder beruflichen Weiterbildung sowie zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes.

ee) Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

 

Rz. 1833

Das Niedersächsische Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (BildUG, Nds.) v. 25.1.1991 i.d.F. v. 17.12.1999 gewährt Arbeitnehmern, Auszubildenden, Heimarbeitern und Arbeitnehmern gleichgestellte Personen fünf Arbeitstage Bildungsurlaub pro Jahr zur Weiterbildung (§ 2 Abs. 4 BildUG, Nds.).

ff) Bildungsfreistellungsgesetz, Mecklenburg-Vorpommern

 

Rz. 1834

Das Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BfG, M-V) v. 13.12.2013 gewährt Beschäftigten einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren. Der Anspruch besteht für fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres (§ 5 Abs. 1 BfG, M-V). Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses (§ 6 S. 1 BfG, M-V). Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses wird eine bereits erfolgte Bildungsfreistellung auf den Anspruch ggü. dem neuen Arbeitgeber angerechnet (§ 6 Abs. 2 BfG, M-V). Nach § 16 BfG M-V gibt es einen Erstattungsanspruch zugunsten der Arbeitgeber: für die Freistellung für Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten einen pauschalierten Betrag in Höhe von 110 EUR pro Tag der Freistellung für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt sowie nach Abs. 2 für die Freistellung für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung einen pauschalierten Betrag in Höhe von 55 EUR pro Tag der Freistellung für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt. Das Erstattungsverfahren nach Antrag wird in § 17 BfG, M-V erläutert.

gg) Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung, Nordrhein-Westfalen

 

Rz. 1835

Das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung NRW (AWbG) v. 6.11.1984 (zuletzt geändert durch Gesetz v. 9.12.2014) gewährt bezahlte Freistellung für fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr zur beruflichen und politischen Weiterbildung. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden (§ 3 Abs. 1 AWbG). Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, zur Heimarbeit Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen (§ 2 AWbG). Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen

hh) Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz

 

Rz. 1836

Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz v. 10.2.2010 (SBFG) gewährt Weiterbildung zur politischen oder beruflichen Weiterbildung (§ 22 Abs. 1 SBFG). Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, ihnen Gleichgestellte, zur Heimarbeit Beschäftigte, Auszubildende, Beamte und Richter (§ 22 Abs. 2 SWBG). Der Anspruch auf entgeltliche Freistellung für Bildungszwecke umfasst die Hälfte der Dauer der anerkannten Bildungsveranstaltung, höchstens drei Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres (§ 23 Abs. 1 SBFG), wobei ein Zusammenlegen des Anspruches aus bis zu zwei Kalenderjahren mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig ist (§ 23 Abs. 2 SBFG). Die Gewährung ist davon abhängig, dass der Arbeitnehmer im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit (z.B. u...

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