Rz. 1149

Nach § 28a SGB IV hat der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung kraft Gesetzes Versicherten oder nach dem SGB III Beitragspflichtigen bei bestimmten Anlässen eine Meldung zu erstatten. Dies gilt auch für Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu entrichten sind oder die nach § 28 SGB III beitragsfrei sind, geringfügig Beschäftigte und Personen, für die ein anderer "wie ein Arbeitgeber" Beiträge entrichtet (§ 2 DEÜV v. 23.1.2006, BGBl I, 152 i.d.F. v. 12.6.2020, BGBl I, 1248).

 

Rz. 1150

Die DEÜV ersetzt die 2. Datenerfassungsverordnung v. 29.5.1980 i.d.F. v. 23.7.1996 (2. DEVO) sowie die 2. Datenübermittlungsverordnung v. 29.5.1980 i.d.F. v. 2.11.1995 (2. DÜVO) und bringt u.a. folgende Neuerungen: Die elektronische Datenübermittlung wird als Normalfall, die Papiermeldung als Ausnahme angesehen, das Sozialversicherungsnachweisheft entfällt, der Sozialversicherungsausweis wird aufgewertet, die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sind berechtigt, nähere Konkretisierungen des Meldeverfahrens vorzunehmen.

 

Rz. 1151

Dem in § 3 DEÜV enumerativ aufgeführten zu meldenden Personenkreis steht in § 2 DEÜV der ebenfalls enumerativ aufgezählte Personenkreis der Meldepflichtigen (Arbeitgeber, Arbeitgebern Gleichgestellte, Entleiher usw.) gegenüber.

 

Rz. 1152

Wie bisher bleibt die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) Annahmestelle für Meldungen.

 

Rz. 1153

§ 5 DEÜV fasst die allgemeinen Vorschriften des Meldeverfahrens zusammen. Danach sind Meldungen nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. Die Meldungen können zusammen erstattet werden, sofern die DEÜV dies zulässt. Grds. sind Meldungen getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Dies gilt auch für Meldungen, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken. Jeder Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass er im Besitz einer Betriebsnummer ist, andernfalls hat er diese unverzüglich bei der zuständigen Arbeitsagentur zu beantragen. § 5 Abs. 6 DEÜV weist ausdrücklich darauf hin, dass alle persönlichen Angaben für Meldungen amtlichen Unterlagen, die Versicherungsnummer dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen sind. Mehrfachbeschäftigungen sind unbedingt zu melden. Seit dem 1.7.2008 müssen die Meldungen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten (Abs. 11).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge