Rz. 1526

Das zum 1.1.2001 in Kraft getretene Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dient der Umsetzung der RL 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl EG 1998 Nr. L 14 S. 9) und der RL 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 zu der EGB/UNICE/CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl EG 1999 Nr. L 175 S. 43). Das TzBfG gewährt allen Arbeitnehmern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch ggü. dem Arbeitgeber auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Ferner ergeben sich weitere gesetzliche Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit für besondere Gruppen von Arbeitnehmern bspw. nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) (Elternteilzeit nach § 15 BEEG), nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) (teilweise Freistellung nach § 3 Abs. 4 PflegeZG), nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) (teilweise Freistellung nach § 2 Abs. 1 FPfZG) oder nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) (Teilzeitanspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 81 Abs. 4 SGB IX). Die verschiedenen gesetzlichen Ansprüche unterscheiden sich in ihren Anspruchsvoraussetzungen und bestehen parallel nebeneinander (BAG v. 8.5.2007 – 9 AZR 1112/06).

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