Rz. 611

Die Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung stellt die Ausnahme vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" dar. Gem. § 280 Abs. 1 BGB n.F. haftet der Schuldner wegen jeder Pflichtverletzung, soweit er nicht beweisen kann, dass er diese nicht zu vertreten hat. Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, doch kann sich ein strengerer oder milderer Maßstab aus einer Vereinbarung oder aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben. Die Ersatzpflicht kann auch dann entstehen, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit seiner Leistung zu vertreten hat. Dabei kommt es nach dem neu gefassten § 275 Abs. 1 BGB nicht darauf an, ob objektive Unmöglichkeit oder subjektives Unvermögen vorliegt. Nach § 275 Abs. 1 BGB n.F. ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Es spielt nunmehr auch keine Rolle mehr, ob das Leistungshindernis schon bei Vertragsabschluss besteht oder erst später eintritt. § 311a Abs. 1 BGB n.F., wonach der Gläubiger (beim Leistungshindernis bei Vertragsschluss) nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 BGB bestimmten Umfang verlangen kann, stellt klar, dass entgegen der bisherigen Bestimmung des § 306 BGB der Vertrag als solcher auch bei anfänglicher objektiver Unmöglichkeit wirksam ist. Gleichzeitig ergibt sich aus der allgemeinen Regel des § 280 Abs. 1 BGB n.F., dass bei ursprünglichem Unvermögen nur bei "Vertreten-Müssen" gehaftet wird.

 

Rz. 612

Häusliche Quarantäne-Anordnungen oder beruflichen Tätigkeitsverbote machen die Arbeitsleistung rechtlich unmöglich, wenn sie nicht aus dem Homeoffice erbracht werden können. Der Vergütungsanspruch nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt, wenn nicht Lohnfortzahlungstatbestände diesen aufrechterhalten. § 56 IfSG greift dies als staatliche Entschädigungsnorm auf. Entscheidend im Fall der Quarantäne ist die "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit". In Quarantänefällen wird zumeist der Arbeitgeber wirtschaftlich in die Pflicht genommen, sofern keine Abbedingung nach § 616 BGB vorliegt.

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