Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 1238
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Beseitigung der mobbingbedingten Arbeitserschwernisse, z.B. die Wiederbeschäftigung an der arbeitsvertraglich geschuldeten Stelle und mit dem arbeitsvertraglich geschuldeten Inhalt, soweit die Beschäftigung durch mobbinggeprägte Arbeitsplatz- oder Arbeitsinhaltsgestaltung vollzogen wurde oder ein mobbingbedingter Totalentzug der Arbeit durch Beurlaubung, Suspendierung oder Kündigung vorliegt. Soweit dieses Rechtsschutzziel auch in der Form eines auf die Unterbindung zukünftigen Mobbings gerichteten Unterlassungsanspruches verfolgt werden kann, besteht grds. eine Wahlmöglichkeit (vgl. LAG Thüringen v. 10.4.2001, NZA-RR 2001, 353). Rechtsgrundlage ist der nach §§ 611, 242 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG bestehende vertragliche Anspruch auf persönlichkeitsrechtsverletzungsfreie Beschäftigung. Ein solcher Beseitigungsanspruch kann grds. aber auch in analoger Anwendung auf §§ 12, 862, 1004 BGB gestützt oder als auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichteter Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 249 BGB geltend gemacht werden. Die praktische Bedeutung der letztgenannten Anspruchsgrundlagen dürfte angesichts der aus dem Arbeitsvertrag selbst bestehenden Durchsetzungsmöglichkeit eher gering sein. Die Beseitigung der mobbingbedingten Arbeitserschwernisse erfordert es grds., dass der gemobbte Arbeitnehmer bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine Benachteiligung wegen Abwehr der Mobbingangriffe erfährt oder deshalb, weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat (vgl. insoweit Rdn 1223 ff.).
Rz. 1239
Ob der gemobbte Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass ihm der Arbeitgeber einen seiner Leistungsfähigkeit und Stellung entsprechenden Arbeitsplatz anbietet, der im Hinblick auf die Tätigkeit und Vergütung mit seinem innegehaltenen Arbeitsplatz vergleichbar ist und an dem eine berufliche Weisungsgebundenheit ggü. seinem mobbenden Vorgesetzten nicht besteht, muss im Einzelfall entschieden werden. Die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht findet ihrer Grenzen darin, dass der Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreifen muss, die ihm unmöglich oder unzumutbar sind (vgl. BAG v. 25.10.2007, NZA 2008, 223, das annimmt, ein gemobbter Oberarzt die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er den Weisungen des vorgesetzten Täters nicht mehr untersteht, nur verlangen kann, wenn ein solcher Arbeitsplatz vorhanden ist. Der Arbeitgeber dürfe die Einrichtung einer neuen, eigenen Abteilung aufgrund des arbeitsvertraglichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ablehnen).