Rz. 473

Im Bereich der sozialen Angelegenheiten besteht aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG zugunsten des Betriebsrates ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bzgl. der Erstellung von "Grundsätzen über ein betriebliches Vorschlagswesen".

 

Rz. 474

Dieses Mitbestimmungsrecht greift ein, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Soweit eine gesetzliche Regelung über einen Teilbereich betrieblicher Verbesserungsvorschläge besteht – z.B. im Fall qualifizierter technischer Verbesserungsvorschläge nach § 20 Abs. 1 ArbnErfG – ist die erzwingbare Mitbestimmung des Betriebsrates hinsichtlich der Vergütung suspendiert. Arbeitgeber und Betriebsrat können aber, im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung, auch den gesetzlich vorgegebenen Rahmen der qualifizierten Verbesserungsvorschläge einer ergänzenden betrieblichen Regelung zuführen. (Gaul, AuR 1987, 367; Fitting, § 87 BetrVG Rn 544).

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