Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 652
Dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1 ArbnErfG) unterfallen sämtliche Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie Beamte, Soldaten (§ 41 ArbnErfG), Hochschulbedienstete (§ 42 ArbnErfG) und Zivildienstleistende (arg. § 78 Abs. 2 ZDG).
Rz. 653
Dem ArbnErfG wird der allgemein im Arbeitsrecht geltende Arbeitnehmerbegriff zugrunde gelegt. Unter den persönlichen Geltungsbereich des ArbnErfG fallen somit insb. folgende Personengruppen:
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Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer; |
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arbeitnehmerähnliche Personen (umstritten, vgl. hierzu Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungen, Rn 55); |
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Auszubildende, Umschüler, Praktikanten, Volontäre und Werkstudenten; |
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Leiharbeitnehmer (§ 11 Abs. 7 AÜG); |
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leitende Angestellte; |
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Asylbewerber, ABM-Beschäftigte (i.S.d. §§ 260 ff. SGB III), Hilfesuchende nach BSHG. |
Rz. 654
Hingegen werden vom ArbnErfG mangels gegenteiliger Einzelvereinbarung nicht erfasst:
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freie Mitarbeiter; |
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Rentner und Vorruheständler; |
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Heimarbeiter; |
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Handelsvertreter; |
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Entwicklungshelfer; |
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Organmitglieder, d.h. gesetzliche Vertreter juristischer Personen (z.B. AG-Vorstandsmitglieder, GmbH-Geschäftsführer). |
Rz. 655
Für die genannten, vom persönlichen Geltungsbereich des ArbnErfG nicht erfassten Personengruppen kann das Gesetz nicht analog angewendet werden, wohl aber die Vergütungsregelung des § 612 Abs. 2 BGB (BGH v. 24.10.1989 – X ZR 58/88, DB 1990, 676 – Kinder-Autositz). Der Vergütungsanspruch hängt vom Inhalt der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung ab (BGH v. 26.9.2006 – X ZR 181/03, Mitt. 2007, 42 – Rollenantriebseinheit II). Aus dem Dienstvertrag kann sich bspw. ergeben, dass keine Übertragungspflicht besteht oder dass die Übertragung zwar geschuldet ist, aber keine Pflicht zur Vergütung besteht (BGH v. 26.9.2006 – X ZR 181/03, Mitt. 2007, 42 – Rollenantriebseinheit II). Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig verpflichtet, der Gesellschaft eine Erfindung unentgeltlich anzubieten und zu überlassen, wenn ihm nach dem Anstellungsvertrag Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zugewiesen sind (OLG Düsseldorf v. 28.2.2014 – I-2 U 39/12).
Rz. 656
Mit Ausnahme der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 28–39 ArbnErfG und der insolvenzrechtlichen Regelung des § 27 ArbnErfG können die übrigen, materiellrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes vertraglich vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Zuständigkeit der Schiedsstelle ist ausgeschlossen.