Rz. 165

Versicherungs- bzw. beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Eintritt des Arbeitnehmers in das Beschäftigungsverhältnis und endet mit dem Ausscheiden.

 

Rz. 166

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Recht der Arbeitsförderung im Jahr 2023 einen Beitrag von 2,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen zu tragen (§ 341 Abs. 2 SGB III). Ausnahmsweise trägt der Arbeitgeber bei sog. Geringverdienern (nicht zu verwechseln mit geringfügig Beschäftigten). Hierunter fallen Auszubildende, wenn sie nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen, oder Versicherte, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten (§ 20 Abs. 3 SGB IV).

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