Rz. 746

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Arten von freien Erfindungen: Geborene freie Erfindungen sind solche Erfindungen, die von Anfang an dem Inanspruchnahmerecht des Arbeitgebers nicht unterliegen, weil sie weder aus der Arbeit des Arbeitnehmers im Betrieb hervorgegangen sind noch auf dem betrieblichen Erfahrungsschatz beruhen, mithin keine Diensterfindungen sind (§ 4 Abs. 3 ArbnErfG).

 

Rz. 747

Frei gewordene Erfindungen sind solche Erfindungen des Arbeitnehmers, deren Inanspruchnahme als Diensterfindungen der Arbeitgeber ablehnt. Mit Umsetzung des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes wird eine Diensterfindung gem. § 8 ArbnErfG nur dann frei, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung "durch Erklärung in Textform" ausdrücklich freigibt. Die Freigabe ist nach § 6 Abs. 1 ArbnErfG jedem Miterfinder ggü. form- und fristgerecht zu erklären. Einer frei gewordenen Erfindung ist die nach § 16 ArbnErfG durch den Arbeitgeber später aufgegebene Diensterfindung gleichzustellen.

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