Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 1527
Nach der Systematik des § 8 TzBfG sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber primär eine einvernehmliche Regelung über die Verringerung der Arbeitszeit vereinbaren. Sofern eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht werden kann, besteht bei Vorliegen bestimmter formaler Voraussetzungen ein Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Verringerung (nicht auf Verlängerung, s. § 9 TzBfG) der Arbeitszeit, sofern dem Verringerungsverlangen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
aa) Formale Voraussetzungen
Rz. 1528
Der auf das TzBfG gestützte Anspruch auf Teilzeitarbeit hängt zunächst davon ab, ob die folgenden formalen Voraussetzungen erfüllt sind:
1. |
Der Arbeitgeber muss i.d.R. mehr als 15 Arbeitnehmer – ohne Personen in Berufsbildung – beschäftigen, § 8 Abs. 7 TzBfG. |
2. |
Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestehen, § 8 Abs. 1 TzBfG. |
3. |
Das Verringerungsverlangen muss spätestens 3 Monate vor Beginn der Arbeitszeitverringerung in Textform geltend gemacht werden; die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll angegeben werden, § 8 Abs. 2 TzBfG. |
4. |
Der Arbeitnehmer muss ggf. die Karenzzeit nach § 8 Abs. 6 TzBfG beachten, denn nach dieser Vorschrift darf er ein erneutes Verringerungsverlangen frühestens nach Ablauf von 2 Jahren stellen, nachdem der Arbeitgeber einem vorhergehenden Verlangen zugestimmt oder es berechtigt abgelehnt hat. |
(1) Schwellenwert von 15 Arbeitnehmern
Rz. 1529
Der in § 8 Abs. 7 TzBfG für die Anwendbarkeit des Gesetzes festgelegte Schwellenwert "15" stellt – anders als der für die Anwendbarkeit des KSchG maßgebliche Wert – nicht auf den Betrieb ab. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie viele Arbeitnehmer der Arbeitgeber über den Beschäftigungsbetrieb hinaus insgesamt in seinem Unternehmen beschäftigt. Außerdem sieht § 8 Abs. 7 TzBfG keine Anrechnungsvorschriften für Teilzeitbeschäftigte vor. Für die Frage, ob die Arbeitnehmerzahl 15 überschritten ist, kommt es demnach allein auf die Kopfzahl der Beschäftigten an. Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zählen mit. Maßgeblich ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl. Es kommt auf den im größten Teil des Jahres bestehenden "normalen" Zustand an, wobei vorübergehende Erhöhungen oder Verringerungen der Belegschaft außer Acht bleiben.
(2) Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses
Rz. 1530
Das Erfordernis einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten entspricht der Anspruchsvoraussetzung nach § 1 KSchG. Alles, was dort gilt, ist auch hier zu beachten (vgl. § 30 Rdn 33 ff.).
(3) Rechtzeitiges Verlangen der Arbeitszeitverringerung
Rz. 1531
Das Verlangen, die Arbeitszeit herabzusetzen, muss mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens drei Monaten vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung geäußert werden. Es kann wirksam erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit geltend gemacht werden. Sofern die Drei-Monats-Frist nicht gewahrt ist, wird ein Verringerungsverlangen regelmäßig jedenfalls hilfsweise auf einen Zeitpunkt gerichtet sein, zu dem der Arbeitnehmer den Beginn der Verringerung nach den gesetzlichen Regeln verlangen kann (BAG v. 20.7.2004 – 9 AZR 626/03). Ein Änderungsverlangen, das die Drei-Monats-Frist nicht wahrt, löst zwar die Verhandlungsobliegenheit des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 TzBfG aus, nicht hingegen die Zustimmungsfiktionen nach § 8 Abs. 5 S. 2 und 3 TzBfG (BAG v. 20.7.2004 – NZA 2004, 9 AZR 626/03).
Rz. 1532
Hinweis
Erörtert der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer ohne jeden Vorbehalt, ob dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen, liegt darin ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der 3-Monats-Frist, die zugunsten des Arbeitnehmers wirkt (BAG v. 14.10.2003, NZA 2004, 975 = DB 2004, 986)
Rz. 1533
Das Verringerungsverlangen muss nach § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG seit dem 1.1.2019 in Textform gem. § 126b BGB geltend gemacht werden. Schriftform kann nicht verlangt werden (§ 22 TzBfG, § 309 Nr. 13b BGB).
Arbeitgeberseitig ist nach § 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG eine Ablehnung des Verringerungsverlangens seit dem 1.1.2020 auch zwingend in Textform zu erteilen.
(4) Einhaltung der zweijährigen Karenzzeit
Rz. 1534
Die zweijährige Sperrfrist für ein erneutes Verringerungsverlangen, die der Arbeitnehmer ggf. einhalten muss, bezieht sich auf die Fälle der einvernehmlichen Herabsetzung der Arbeitszeit und der berechtigten Ablehnung des Teilzeitwunsches. Ist das Verfahren, die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit einvernehmlich zu erreichen, durch die Ablehnung des Arbeitgebers abgeschlossen, steht auch einem anschließenden Wunsch, der sich lediglich noch auf die Änderung der Verteilung bezieht, die Sperre des § 8 Abs. 6 TzBfG entgegen (BAG v. 24.6.2008 – 9 AZR 514/07). Bei unberechtigter Ablehnung kann der Arbeitnehmer die Verweigerungshaltung seines Arbeitgebers zunächst hinnehmen, dann aber auch vor Ablauf von zwei Jahren erneut einen Anlauf zur Verringerung seiner Arbeitszeit unternehmen.
bb) Keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe
Rz. 1535
Dem geltend gemachten Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Frage, ob solche Gründe berechtigterweise vom Arbeitgeber eingewendet werden, birgt ein großes Konfliktpotenzial in sich. In der Begründung des Regierungsentw...