Rz. 1462

Schichtarbeit führt ggü. der "Normalarbeit" zu erhöhten physischen und psychischen Belastungen, sodass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 ArbZG fordert, dass die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen ist.

Ergänzend dazu hat auch der EuGH im November 2017 entschieden, dass Art. 5 der Richtlinie 93/104/EG und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG über Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahingehend auszulegen sind, dass eine kontinuierliche Ruhezeit von 24 Stunden pro Woche eingehalten werden muss. Der einzuhaltende Ruhetag muss dabei nicht zwingend auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgen, sondern lediglich innerhalb eines Siebentageszeitraums gewährt werden (EuGH (Zweite Kammer) v. 9.11.2017 – C-306/16).

 

Rz. 1463

Vor diesem arbeitsschutzrechtlichen Hintergrund obliegt die Ausgestaltung der Schichtarbeit, zu der der Arbeitnehmer aufgrund einzelvertraglicher Absprache oder möglicherweise bei Tarifbindung aufgrund eines Tarifvertrages verpflichtet ist, den Betriebspartnern im Rahmen mitbestimmter Regelungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Stellt sich die Schichtarbeit zugleich als Nachtarbeit dar, sind die durch § 6 Abs. 26 ArbZG gezogenen Grenzen und die dort beschriebenen Mindeststandards zu beachten. Soweit ein Betriebsrat nicht besteht, kann der Arbeitgeber innerhalb der vertraglichen oder tarifvertraglichen Vorgaben im Rahmen billigen Ermessens (§ 106 GewO) nähere Bestimmungen zur Schichtarbeit kraft seines Direktionsrechtes treffen.

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