Rz. 440

Die Beschwerde muss bei der zuständigen Stelle des Betriebes eingelegt werden. Dies ist grds. der direkte Vorgesetzte, wenn auch meist die Personalabteilung Anlaufstelle sein wird. Hat die Beschwerde keinen Erfolg, kann der Arbeitnehmer den betriebsinternen Instanzenzug bis zum Arbeitgeber selbst oder zur Personalleitung verfolgen (vgl. Uhl/Polloczek, BB 2008, 1730).

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