Rz. 826

Gem. § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG kann der Arbeitnehmer bei der Ausübung des Erörterungsrechtes ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen, das nach S. 3 eine Schweigepflicht über den Inhalt der Verhandlungen trifft (BAG v. 20.4.2010 – 1 ABR 85/08, NZA 2010, 1307 = DB 2010, 1646). Hinsichtlich der Person des zuzuziehenden Betriebsratsmitgliedes hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, sie kann nicht vom Betriebsrat vorgeschrieben werden (Fitting, § 82 BetrVG Rn 12). Ein Anspruch des Betriebsrats, zur Erörterung hinzugezogen zu werden, besteht ebenfalls nicht (BAG v. 23.2.1984 – 6 ABR 22/81, DB 1984, 2098 = NZA 1985, 128). Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein Arbeitgeber zu einem Personalgespräch, das er mit einem Arbeitnehmer führt, gleichzeitig auch den Betriebsrat zu laden hat, ist unwirksam (BAG v. 11.12.2018 – 1 ABR 12/17, juris).

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