Rz. 1843

Die Bildungsmaßnahme kann nicht unabhängig von der konkreten Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers beurteilt werden. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit mit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können. Ein hinreichender Bezug zur beruflichen Tätigkeit erfordert bei dem Besuch eines Sprachkurses eine Kontinuität in der Verwendung der Sprache in der beruflichen Tätigkeit (LAG Hamm v. 2.5.2007 – 18 Sa 1994/06; BAG v. 21.9.1993, NZA 1994, 690).

 

Rz. 1844

Dies kann zweifelhaft sein wegen des Themas der Weiterbildungsmaßnahme (vgl. BAG v. 24.8.1993, NZA 1994, 451 [Sprachkurs]; BAG v. 15.6.1993, NZA 1994, 454 ["Rund um den ökologischen Alltag"]; BAG v. 15.6.1993, NZA 1994, 692 ["Italienisch für Anfänger"]; BAG v. 24.10.1995, NZA 1996, 254 ["Gestalt-Kommunikations-Workshop auf Kreta"]; BAG v. 9.5.1995, NZA 1996, 256 ["Mit dem Fahrrad auf Gesundheitskurs"]; BAG v. 24.10.1996, NZA 1996, 423 ["Architektur, Städtebau und aktuelle Situation in den neuen Bundesländern"]; BAG v. 24.10.1995, NZA 1996, 647 ["Das Meer – Ressource und Abfalleimer"]; BAG v. 24.10.1995, NZA 1996, 759 ["Stresserkennung und -bewältigung"]; LAG Köln v. 31.5.1994, NZA 1994, 1035 ["Sylt, eine Insel in Not"]; LAG Köln v. 30.6.1994, NZA 1995, 942 ["Wien, österreichische Hauptstadt"]; ArbG Krefeld v. 1.4.1992, NZA 1992, 986 ["Anlage und Pflege von Hecken in der freien Landschaft"]). Auch die Frage der allgemeinen Zugänglichkeit zu der Weiterbildungsmaßnahme für alle interessierten Arbeitnehmer taucht in der Praxis häufig auf (§ 9 S. 1 AWbG NW i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 WbG NW; vgl. dazu BAG v. 9.6.1998 und BAG v. 17.6.1998, NZA 1999, 219 ff.).

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