Rz. 207

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten, die sie infolge einer kraft Gesetzes, kraft Satzung oder aufgrund freiwilliger Versicherung gem. §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit erleiden. Ein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII liegt vor, wenn es sich bei dem schädigenden Ereignis um einen Unfall handelt, ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall besteht und der eintretende Schaden ursächlich auf den Unfall zurückzuführen ist (näher hierzu Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Holtstraeter, SGB VII § 8 Rn 6 ff.).

 

Rz. 208

Von einer Berufskrankheit ist gem. § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII bei Krankheiten auszugehen, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (Berufskrankheitenverordnung/BKV) als solche bezeichnet und den die Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden.

Eine Berufskrankheit ist jede Krankheit, die in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) als solche definiert ist, § 1 Abs. 1 BKV. Sie ist zu unterscheiden von arbeitsbedingten Erkrankungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit der Arbeit auftreten können, aber als Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos gelten und von den Krankenkassen getragen werden müssen (Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Holtstraeter, SGB VII § 9 Rn 2 f.).

 

Rz. 209

Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit bzw. des von einem unmittelbaren Weg von und nach dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten (§ 56 SGB I), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen. Gleiches gilt auch für das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und zu der ständigen Familienwohnung, wenn der Versicherte wegen der Entfernung der Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat. Zur versicherten Tätigkeit zählt § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII darüber hinaus das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgerätes oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn dies auf Veranlassung des Unternehmers erfolgt.

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