Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
aa) Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 652
Dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1 ArbnErfG) unterfallen sämtliche Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie Beamte, Soldaten (§ 41 ArbnErfG), Hochschulbedienstete (§ 42 ArbnErfG) und Zivildienstleistende (arg. § 78 Abs. 2 ZDG).
Rz. 653
Dem ArbnErfG wird der allgemein im Arbeitsrecht geltende Arbeitnehmerbegriff zugrunde gelegt. Unter den persönlichen Geltungsbereich des ArbnErfG fallen somit insb. folgende Personengruppen:
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Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer; |
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arbeitnehmerähnliche Personen (umstritten, vgl. hierzu Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungen, Rn 55); |
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Auszubildende, Umschüler, Praktikanten, Volontäre und Werkstudenten; |
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Leiharbeitnehmer (§ 11 Abs. 7 AÜG); |
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leitende Angestellte; |
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Asylbewerber, ABM-Beschäftigte (i.S.d. §§ 260 ff. SGB III), Hilfesuchende nach BSHG. |
Rz. 654
Hingegen werden vom ArbnErfG mangels gegenteiliger Einzelvereinbarung nicht erfasst:
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freie Mitarbeiter; |
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Rentner und Vorruheständler; |
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Heimarbeiter; |
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Handelsvertreter; |
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Entwicklungshelfer; |
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Organmitglieder, d.h. gesetzliche Vertreter juristischer Personen (z.B. AG-Vorstandsmitglieder, GmbH-Geschäftsführer). |
Rz. 655
Für die genannten, vom persönlichen Geltungsbereich des ArbnErfG nicht erfassten Personengruppen kann das Gesetz nicht analog angewendet werden, wohl aber die Vergütungsregelung des § 612 Abs. 2 BGB (BGH v. 24.10.1989 – X ZR 58/88, DB 1990, 676 – Kinder-Autositz). Der Vergütungsanspruch hängt vom Inhalt der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung ab (BGH v. 26.9.2006 – X ZR 181/03, Mitt. 2007, 42 – Rollenantriebseinheit II). Aus dem Dienstvertrag kann sich bspw. ergeben, dass keine Übertragungspflicht besteht oder dass die Übertragung zwar geschuldet ist, aber keine Pflicht zur Vergütung besteht (BGH v. 26.9.2006 – X ZR 181/03, Mitt. 2007, 42 – Rollenantriebseinheit II). Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig verpflichtet, der Gesellschaft eine Erfindung unentgeltlich anzubieten und zu überlassen, wenn ihm nach dem Anstellungsvertrag Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zugewiesen sind (OLG Düsseldorf v. 28.2.2014 – I-2 U 39/12).
Rz. 656
Mit Ausnahme der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 28–39 ArbnErfG und der insolvenzrechtlichen Regelung des § 27 ArbnErfG können die übrigen, materiellrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes vertraglich vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Zuständigkeit der Schiedsstelle ist ausgeschlossen.
bb) Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 657
Vom Anwendungsbereich des Gesetzes werden nur technische Neuerungen von Arbeitnehmern erfasst, die entweder patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2 ArbnErfG) oder jedenfalls einen technischen Verbesserungsvorschlag ohne entsprechenden Schutzrechtscharakter beinhalten (§ 3 ArbnErfG).
Rz. 658
Übersicht: Abgrenzung Arbeitnehmererfinderrecht – Betriebliches Vorschlagswesen und Vergütung
Rz. 659
Nach § 1 PatG werden Patente für Erfindungen erteilt, die neu sind (§ 3 PatG), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG) und gewerblich anwendbar sind, so dass der mit durchschnittlichem Wissen ausgestattete Fachmann danach handeln kann.
Rz. 660
Diese Grundsätze gelten auch für Gebrauchsmuster, und zwar auch hinsichtlich der Erfindungshöhe, für deren Beurteilung nach der Rspr. des BGH auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückzugreifen ist (BGH v. 20.6.2006 – X ZB 27/05, GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank).
cc) Territorialer Geltungsbereich
Rz. 661
Bei Auslandsbezug gilt nach herrschender Meinung ohne Rücksicht auf das Territorialitätsprinzip, das Arbeitsstatut (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, § 1 Rn 32). Zwar besteht grds. Rechtswahlfreiheit, allerdings sind die zwingenden Regelungen des ArbnErfG (§ 22 ArbnErfG) Schutzvorschriften nach § 30 Abs. 1 EGBGB. Haben die Arbeitsvertragsparteien von einer Rechtwahl keinen Gebrauch gemacht, gilt das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes auch für Arbeitnehmererfindungen (Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB).
Rz. 662
Eine Sondervorschrift für europäische Patente stellt Art. 60 Abs. 1 EPÜ dar. Danach bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist. Ist nicht zu ermitteln, wo die überwiegende Beschäftigung erfolgt, gilt das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Betrieb unterhält.
dd) Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 663
Eine zeitliche Begrenzung des Geltungsbereichs erfährt das Gesetz dadurch, dass es nur für Erfindungen eines Arbeitnehmers gilt, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gemacht, d.h. fertiggestellt werden (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG). Hierunter ist die Zeit zwischen dem rechtlichen Beginn und dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu verstehen.
Rz. 664
Darüber hinaus bestimmt § 26 ArbnErfG, dass die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien "aus diesem Gesetz" aufgrund einer noch vor Ausscheiden des Arbeitnehmers fertiggestellten Erfindung durch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Kündigung, Anfechtung, Befristung, Gerichtsentscheidung, Tod des Arbeitnehmers, Arbeitskampf, Wegfall d...