Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 1154
Die DEÜV übernimmt im Wesentlichen die Meldeanlässe der 2. DEVO. Die DEÜV unterscheidet zwischen Anmeldung, Sofortmeldung, Abmeldung, Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung, Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, Meldung von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen, Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Aufforderung der Einzugsstelle, Meldung für geringfügig Beschäftigte und sonstigen Meldungen (§§ 6–13 DEÜV).
Rz. 1155
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist grds. mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn zu melden (§ 6 DEÜV). Endet eine versicherungspflichtige Beschäftigung, ist dies mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zu melden (§ 8 DEÜV). Für freigestellte Beschäftigte hat der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens nach sechs Wochen abzugeben (§ 8a DEÜV). Eine Unterbrechungsmeldung ist zu erstatten, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruches auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Monat unterbrochen wird und z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld bezogen wird bzw. Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird. Diese Meldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonates zu erstatten, § 9 DEÜV.
Rz. 1156
Jahresmeldungen sind für jeden am 31.12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres zu erstatten. Diese Meldung entfällt, wenn eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder sonstige Meldung nach § 12 DEÜV zu erstatten ist.
Rz. 1157
Beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber nach § 11 DEÜV zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden. In besonderen Fällen hat der Arbeitgeber das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert zu melden. In anderen Fällen kann er es gesondert melden (§§ 11 Abs. 2 bzw. Abs. 3 DEÜV). Sonstige Meldungen (§ 12 DEÜV) sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel, die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt, der Übergang von einem Berufsausbildungsverhältnis in ein Beschäftigungsverhältnis und umgekehrt, Beginn und Ende einer Altersteilzeit. Die Meldungen sind mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, nach ihrem Beginn zu melden.
Rz. 1158
Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen (Wertguthaben) nach § 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu melden, wenn es nicht gem. einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV verwendet wird, § 11a Abs. 1 DEÜV.
Rz. 1159
Für Meldungen für geringfügig Beschäftigte (s. § 16 Rdn 1760 ff.) sieht § 13 DEÜV seit seiner Änderung zum 1.4.1999 durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im Wesentlichen keine Abweichungen ggü. Meldungen von "Normal"-Arbeitsverhältnissen vor (§ 28a Abs. 9 SGB IV).
Rz. 1160
Wenn Meldungen z.B. fehlerhaft erstattet worden sind bzw. überhaupt nicht zu erstatten waren, sind sie unverzüglich gem. § 14 DEÜV zu stornieren. Die Vorschrift enthält einen Katalog der Fälle, in denen eine Stornierung stattzufinden hat.