Rz. 1629

Gem. § 81 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Aufgabe und Verantwortung, die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes zu unterrichten. Diese Unterrichtung ist keine höchstpersönliche Pflicht des Arbeitgebers. Es genügt eine Einweisung bzw. Unterrichtung des Arbeitnehmers durch qualifizierte Vorgesetzte (Abteilungsleiter, Meister usw. vgl. MüKo/Hoyningen-Huene, § 295 Rn 12 S. 850). Der Arbeitgeber ist für eine ordnungsgemäße Unterrichtung verantwortlich (ErfK/Kania, § 81 BetrVG Rn 5).

 

Rz. 1630

Die Unterrichtung soll vor Aufnahme der Arbeit im Betrieb erfolgen. Das Gebot der Verständlichkeit ist insb. bei ausländischen Arbeitnehmern zu beachten, die erforderlichenfalls in ihrer Heimatsprache belehrt werden müssen (LAG Mainz v. 24.1.2006, AuA 2006, 562). Eine allgemeine Einführung im Rahmen eines Vorstellungsgespräches wird hingegen dem Zweck des § 81 BetrVG nicht gerecht (Fitting, § 81 BetrVG Rn 3).

 

Rz. 1631

Die Unterrichtung hinsichtlich der Aufgaben des Arbeitnehmers muss auf seine Tätigkeit zugeschnitten sein und soll sich in erster Linie auf Arbeitsplatz und Arbeitsgerät beziehen. Bei der Aufklärung über die Verantwortung geht es sowohl um die fachliche, auf das zu erzielende Arbeitsergebnis bezogene Verantwortung, als auch um diejenige ggü. anderen Arbeitnehmern.

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