Rz. 1522

Oftmals finden sich in Arbeitsverträgen Klauseln folgender Konstellation:

"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei krankheitsbedingter Unfähigkeit zur bisherigen Arbeit eine andere, ihm medizinisch und arbeitsvertraglich zumutbare Tätigkeit auszuführen. Eine Entgeltminderung tritt dadurch nicht ein. Dies gilt entsprechend bei teilweiser Unfähigkeit zur bisherigen Arbeit."

 

Rz. 1523

Da weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber von der gesetzlichen Regelung her verpflichtet sind, entsprechende Tätigkeiten anzubieten bzw. zu verrichten, dürften aus der vorgenannten vertraglichen Vereinbarung wegen Verstoßes gegen zwingendes Entgeltfortzahlungsrecht (§ 12 i.V.m. § 3 EFZG) keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können.

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