Rz. 1582

Überwiegende betriebliche Interessen an der Maßnahme führen zum Förderungsausschluss, um Mitnahmeeffekten entgegenzuwirken. Solche liegen vor, wenn die von der Stilllegung eines Produktionszweiges betroffenen Arbeitnehmer durch die Maßnahme für einen anderen Produktionszweig dieses Betriebes, Unternehmens oder Konzerns qualifiziert werden sollen (§ 110 Abs. 3 S. 1 SGB III).

 

Rz. 1583

Nach Abs. 3 S. 2 darf die Förderung den Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlasten. Eine Förderung ist daher ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber bereits aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen zur Durchführung entsprechender Eingliederungsmaßnahmen verpflichtet ist. Unschädlich ist es aber, wenn z.B. in der Sozialplanvereinbarung über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung von Transferkosten die Anrechnung der Förderung der BA nach § 110 SGB III vorgesehen ist (Gaul, DB 2003, 2286, 2387).

 

Rz. 1584

Nach Abs. 3 S. 3 sind Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes von der Förderung ausgeschlossen, da sie die besondere Fürsorgepflicht des Staates genießen, sodass Transfermaßnahmen auch ohne finanzielle Anreize der Arbeitslosenversicherung durchgeführt werden.

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