Rz. 773

Im Unterschied zur alten Rechtslage erfahren Vergütungsansprüche aus der Verwertung technischer Verbesserungsvorschläge, und zwar sowohl solche qualifizierter Art wie in § 20 Abs. 1 ArbnErfG (also solche, die dem Arbeitgeber eine monopol- bzw. schutzrechtsähnliche Vorzugsstellung verschaffen) wie auch einfache technische Verbesserungsvorschläge i.S.d. betrieblichen Vorschlagswesens, keine insolvenzrechtliche Sonderbehandlung in Form eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes oder eines sonstigen "Konkursvorrechtes", da sie weder vom Geltungsbereich des § 27 ArbnErfG erfasst noch in der InsO, in der es keine Vorrechte gibt, irgendeine Sonderbehandlung erfahren. Anzumerken bliebe lediglich, dass man diese Ansprüche, sofern man in ihnen "Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis" i.S.d. § 183 Abs. 1 S. 3 SGB III sieht, dem Insolvenzrecht zuordnet, welches entsprechende Ansprüche ggü. der Arbeitsverwaltung jedenfalls für die dem Insolvenzereignis oder einem gleichgestellten Tatbestand vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses auslöst.

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