Rz. 758

Der Vergütungsanspruch bei qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen ist von der Verwertung desselben durch den Arbeitgeber abhängig. Die Prüfung und reine betriebsinterne Erprobung eines solchen Verbesserungsvorschlages stellt keine vergütungsauslösende Verwertungshandlung i.S.d. § 20 Abs. 1 ArbnErfG dar (BAG v. 30.4.1965, GRUR 1966, 88 = AP Nr. 1 zu § 20 ArbnErfG).

 

Rz. 759

Die Dauer und Bemessung der Vergütung beurteilt sich wie bei der Diensterfindung.

 

Rz. 760

Die Vergütungspflichtig für nicht qualifizierte (einfache) technische Verbesserungsvorschläge ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern bleibt der Regelung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen nach § 20 Abs. 2 ArbnErfG ausdrücklich überlassen. Gleichwohl ergibt sich eine Vergütungspflicht in einem derartigen Fall aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass eine besondere Leistung des Arbeitnehmers gerade schöpferischer Art, die über die übliche Arbeitsleistung hinausgeht und eine echte Sonderleistung darstellt, nach Treu und Glauben auch ohne besondere (eigene) Vereinbarung zu vergüten ist, zumindest dann, wenn die Sonderleistung dem Arbeitgeber einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil bei der tatsächlichen Verwertung bringt (BAG v. 30.4.1965, GRUR 1966, 88 = AP Nr. 1 zu § 20 ArbnErfG).

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