Rz. 441

Bestimmte Form- oder Fristvorschriften bestehen für das Beschwerdeverfahren nach § 84 BetrVG nicht. Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens, wie z.B. bestimmte Formvorschriften, können jedoch in Betriebsvereinbarungen näher geregelt werden.

 

Rz. 442

§ 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG legt fest, dass der Arbeitnehmer bei der Einlegung der Beschwerde zur Unterstützung oder Vermittlung ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen kann. Dieses unterliegt zwar keiner Schweigepflicht, es hat jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu beachten.

 

Rz. 443

Ist Beschwerde eingelegt, hat sie der Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheiden. Er muss bei längerer Prüfungsdauer einen Zwischenbescheid erlassen (Schaub, ArbRHB, § 234 Rn 21) und darf die Beschwerde nicht einfach übergehen. Soweit allerdings derselbe Fall schon mehrmals zur Erörterung gestanden hat, kann er auf vorhergehende Entscheidungen verweisen. Hat der Arbeitgeber entschieden, ist der Arbeitnehmer darüber schriftlich oder mündlich zu unterrichten; bei einer Ablehnung der Beschwerde ist eine Begründung beizufügen (Richardi, BetrVG, § 84 Rn 22).

 

Rz. 444

Erkennt der Arbeitgeber die Berechtigung der Beschwerde an und sagt er eine bestimmte Maßnahme zur Beseitigung des Anlasses für die Beschwerde zu, entsteht daraus eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf deren Einhaltung gibt, falls die Auslegung dieser Erklärung einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen des Arbeitgebers ergibt (GK-BetrVG/Wiese, § 84 Rn 23; Fitting, BetrVG, § 84 Rn 18).

 

Rz. 445

Hält der Arbeitgeber die Beschwerde für unbegründet und hilft ihr nicht ab, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle bzw. die betriebliche Beschwerdestelle bei Regelungsstreitigkeiten anrufen (§ 86 BetrVG). Die Einigungsstelle entscheidet in einem Spruch über Beschwerden, welcher die Einigung ersetzt (§ 85 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Sie darf nicht über Abhilfemaßnahmen des Arbeitgebers entscheiden (BAG v. 22.11.2005, NZA 2006, 803). Der Einigungsspruch kann von den ArbG für unwirksam erklärt werden (§ 76 Abs. 5 S. 6 BetrVG).

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