Rz. 131

Die Unterrichtung hat bei ausländischen Arbeitnehmern erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu erfolgen (LAG Baden-Württemberg v. 1.12.1999 – 5 Sa 55/89, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 24.1.2006 – 5 Sa 817/05, juris).

 

Rz. 132

Da die Anhörungs- und Erörterungsrechte Ausfluss der arbeitsvertraglichen Rechtsstellung des Arbeitnehmers sind, kann der Arbeitnehmer diese Rechte während der Arbeitszeit ausüben, soweit er sich dabei im angemessenen Rahmen hält. Arbeitsentgelt ist ihm hierbei weiter zu zahlen. Der Arbeitgeber kann hierfür Sprechstunden einführen; hierfür besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Richardi/Thüsing, § 82 Rn 3).

 

Rz. 133

Das Anhörungsrecht des Arbeitnehmers besteht bei allen betrieblichen Angelegenheiten, die ihn persönlich oder seinen Arbeitsplatz betreffen. Er hat bei seiner Ausübung "den Dienstweg" einzuhalten, sich also zunächst an den ihm unmittelbar Vorgesetzten zu wenden.

 

Rz. 134

Der Begriff der "betrieblichen Angelegenheiten", bei denen der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 1 BetrVG auf sein Verlangen hin gehört werden muss, umfasst vor allem Punkte, die mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zusammenhängen, aber auch solche der betrieblichen Organisation und des Arbeitsablaufes, soweit sie sich auf den Arbeitsbereich und die auszuübende Tätigkeit auswirken (Fitting, § 82 Rn 4). Der Begriff umfasst alle Arbeitsbedingungen im weitesten Sinn und soll insb. zu privaten Angelegenheiten ohne Bezug zum dienstlichen Bereich des Arbeitnehmers abgrenzen (GK/Franzen, § 82 Rn 6). Das Anhörungsrecht erstreckt sich aber nur auf Angelegenheiten, die den Arbeitnehmer selbst als Person betreffen; die Vorschrift gibt nicht das Recht, sich zum Anwalt der Belegschaft zu machen (zutreffend Richardi/Thüsing, § 82 Rn 5). Ein besonderer Anlass, etwa Veränderungen im Betriebsablauf, ist für das Recht des Arbeitnehmers, von den zuständigen Personen Gehör zu bekommen, nicht erforderlich.

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