Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 1126
Die Mankohaftung setzt naturgemäß voraus, dass überhaupt ein Fehlbestand und damit ein Schaden eingetreten ist. Bei der dem Arbeitnehmer übertragenen Verwaltung eines Waren- oder Kassenbestandes ist der Frage nachzugehen, ob ein buchmäßig festgestellter Fehlbestand auch einem effektiv eingetretenen Schaden entspricht. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, auf welcher Grundlage der Arbeitnehmer für den Schaden in Anspruch genommen wird.
Rz. 1127
Stützt der Arbeitgeber seinen Schadensersatzanspruch auf die Behauptung eines strafbaren Verhaltens, z.B. der Kassenverwalter habe Geld unterschlagen, genügt der Nachweis eines buchmäßigen Fehlbestandes nicht, es muss i.R.d. Deliktshaftung vielmehr bewiesen werden, dass ein effektiver Fehlbestand vorliegt (BAG v. 11.11.1969 – 1 AZR 216/69; BAG v. 13.2.1974 – 4 AZR 13/73 AP BGB § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 77).
Rz. 1128
I.R.d. Vertragshaftung spielt es eine Rolle, ob der Arbeitnehmer den alleinigen Zugang zur Kasse bzw. zum Warenbestand sowie die selbstständige Dispositionsbefugnis hierüber hat. Verhält es sich so, muss er sich einen buchmäßigen Fehlbestand so lange entgegenhalten lassen, bis er beweist, dass es sich nicht um einen effektiven Fehlbestand handelt (BAG v. 11.11.1969, 1 AZR 216/69). Kann der Arbeitnehmer einen solchen Beweis nicht erbringen, wird der sich aus der Buchführung ergebende Differenzbetrag als echter Fehlbestand und damit als ein dem Arbeitgeber entstandener Schaden angesehen (BAG v. 3.8.1971 – 1 AZR 122/71).
Rz. 1129
Den Beweis dafür, dass der Kassierer den alleinigen Zugang zur Kasse hat, muss der Arbeitgeber erbringen (BAG v. 11.11.1969 – 1 AZR 216/69).
Rz. 1130
Der Grundsatz, dass der angestellte Kassierer ohne weiteren Nachweis nur dann für einen festgestellten Kassenfehlbestand haftet, wenn er den alleinigen Zugang zur Kasse hatte, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Er gilt dann nicht, wenn es ausgeschlossen ist oder doch durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass der Dritte, der ebenfalls Zugang zur Kasse hatte, Beträge aus ihr entnommen hat (BAG v. 3.8.1971 – 1 AZR 122/71).
Rz. 1131
Die Grundsätze der Haftung eines Kassenverwalters für Fehlbeträge gelten gleichermaßen für Arbeitnehmer, die mit der Verwaltung eines Kontos betraut sind. Hat dabei ein Dritter Verfügungsgewalt über Scheckformulare, braucht der Kontoverwalter nicht den Nachweis zu führen, dass ein buchmäßig festgestellter Fehlbestand tatsächlich nicht vorliegt (BAG v. 13.2.1975 – 3 AZR 211/74).