Rz. 1161

Die Daten sind im eXTra-Standard durch https zu übertragen. Die gültige Version ist in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des SGB IV festgelegt. Eine Beschreibung des eXTra-Standards ist für jeden zugänglich und kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abzurufen. Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen (§ 17 DEÜV).

 

Rz. 1162

Arbeitgeber dürfen Meldungen und Beitragsnachweise nach § 1 S. 1 DEÜV nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln (§ 95a SGB IV).

 

Rz. 1163

Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung durchzuführen (§ 95b SGB IV). Sie umfasst die Beratung sowie die fachliche und technische Prüfung der Anwendungssoftware für die Erfassung, Prüfung, Verwaltung, Berechnung und Verarbeitung sowie Übermittlung, Annahme oder den Abruf der erforderlichen Daten.

 

Rz. 1164

Die Gemeinsamen Grundsätze nach § 95 SGB IV sind im Internet derzeit unter "https://www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/deuev/deuev.jsp" abrufbar.

 

Rz. 1165

Nach Eingang des Antrags entscheidet die Zulassungsstelle durch Zulassungsbescheid. In diesem sind die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübermittlung einzuhaltenden Voraussetzungen festgelegt (§ 21 DEÜV).

 

Rz. 1166

Sonderregelungen bestehen nach § 31 DEÜV für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

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