Rz. 183

Aus § 613 S. 2 BGB folgt nicht, dass der Arbeitnehmer nur für die Person des Arbeitgebers oder dessen persönliche Bedürfnisse zu leisten braucht. Ist der Arbeitnehmer für einen Betrieb eingestellt, hat er die i.R.d. Betriebes anfallende Arbeit zu verrichten. Aus dem Grundsatz der Unübertragbarkeit des Anspruches auf Dienstleistung folgt nicht seine Unvererblichkeit. Hierbei ist jedoch zu differenzieren, ob die Arbeitsleistung ausschließlich oder überwiegend für die Person des Arbeitgebers (z.B. Privatlehrer oder Krankenpfleger) zu erbringen ist. Nur dann erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitgebers. Ansonsten tritt i.d.R. der Erbe des Arbeitgebers in das Arbeitsverhältnis ein. Unberührt davon bleibt das Recht zur Kündigung sowohl des Arbeitnehmers als auch des Erben des Arbeitgebers (BAG v. 2.5.1958 – 2 AZR 607/57, AP Nr. 20 zu § 626 BGB).

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