Rz. 1353

Als pflegebedürftig gelten Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des SGB XI erfüllen und Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des SGB XI voraussichtlich erfüllen (§ 7 Abs. 4 S. 1 und 2 PflegeZG). Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt (vgl. § 15 SGB XI).

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