Rz. 991

Als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ist die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer für eine Mahlzeit gezahlten Preis einschließlich USt und dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert zu erfassen. Eine steuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt daher, wenn der Arbeitnehmer für jede Mahlzeit mindestens einen Preis i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts zahlt (vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR).

 

Rz. 992

Der Arbeitgeber hat die vom Arbeitnehmer geleistete Zahlung grds. in nachprüfbarer Form nachzuweisen (vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 6 LStR).

 

Rz. 993

Gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG kann der Arbeitgeber den zu versteuernden geldwerten Vorteil, der über den amtlichen Sachbezugswert hinausgeht, pauschal mit 25 % versteuern.

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