Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
(1) Prämienbemessung
Rz. 499
Kernstück einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ist die gerechte und angemessene Bewertung der eingereichten Verbesserungsvorschläge. Die Bewertung des Vorschlages, wie auch die Festsetzung der Prämie im Einzelfall, muss dem Vorschlag und dem sich daraus ergebenden Nutzen für den Betrieb angemessen sein. Zugleich können auch durch die Betriebsvereinbarung Anforderungen an den Verbesserungsvorschlag und/oder dessen Einreichung zur Prämienberechtigung vorgegeben werden (LAG Köln v. 18.11.2009 – 9 Sa 483/09).
Rz. 500
Voraussetzung für die Prämierung eines Verbesserungsvorschlages ist, dass er vom Arbeitgeber im Betrieb auch genutzt bzw. durchgeführt wird. Die Höhe der jeweiligen Prämie bemisst sich grds. nach dem (Netto-) Nutzen im Verlaufe eines Jahres für das Unternehmen.
Rz. 501
Die konkrete Wahl des Prämienbemessungsplanes hat sich an den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen zu orientieren. In der Praxis haben sich Berechnungsmodelle bewährt, die bei einer errechenbaren Ersparnis einen festen Prozentsatz für die Prämie zugrunde legen und bei einer nicht errechenbaren Ersparnis nach einem Stufenplan bzw. weiteren Wertfaktoren zur Grundprämie verfahren.
Rz. 502
Zusätzlich zu Geld- und Sachprämien kommen auch bezahlter Sonderurlaub, eine Beförderung des Vorschlagenden sowie die Förderung in der Berufsausbildung in Betracht.
Rz. 503
Die Auszahlung der Prämie ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer noch vor der Durchführung des von ihm eingereichten Verbesserungsvorschlages oder Abschluss des Bewertungsverfahrens aus dem Betrieb ausscheidet. Im Fall eines Gruppenvorschlages ist die Prämie anteilig an die Mitglieder der Gruppe zu verteilen.
(2) Prioritätsgrundsatz
Rz. 504
In der Praxis kann es vorkommen, dass zwei oder mehrere inhaltsgleiche Verbesserungsvorschläge eingereicht werden, ohne dass es sich erklärtermaßen um einen gemeinsamen Vorschlag (Gruppenvorschlag) handelt. Aus Gründen der (innerbetrieblichen) Priorität gebührt dem zeitlich zuerst eingereichten Vorschlag unbedingt der Vortritt. Es empfiehlt sich deshalb, durch die Festlegung gewisser Schutz- oder Sperrfristen sicherzustellen, dass im Zuge der Bewertung und Durchführung des zuerst eingereichten Verbesserungsvorschlages später eingereichte, inhaltsgleiche Vorschläge nicht entgegengenommen werden.
(3) Anerkennungsprämie
Rz. 505
Auch im Fall von abgelehnten, weil nicht durchführbaren Verbesserungsvorschlägen kann im Interesse des betrieblichen Vorschlagswesens die Gewährung einer Anerkennungsprämie oder einer Sachzuwendung ratsam sein. Hier erscheint es empfehlenswert, in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung bzw. einem Prämienbemessungsplan einen Mindest- wie auch einen Höchstbetrag festzulegen.
Rz. 506
Die Zahlung von Anerkennungsprämien für nicht verwertbare Verbesserungsvorschläge stellt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar. Der Arbeitgeber kann daher nicht zur Zahlung solcher Anerkennungsprämien verpflichtet werden (BAG v. 12.6.1975 – 3 ABR 13/74 sowie BAG v. 28.4.1981 – 1 ABR 53/79).
(4) Nachbewertung
Rz. 507
Bei wesentlich geänderten Umständen nach Ein- bzw. Durchführung eines angenommenen Verbesserungsvorschlages durch den Arbeitgeber kann sich für den einreichenden Arbeitnehmer ein Recht auf Ergänzungs- bzw. Nachbewertung ergeben, wenn diese Umstände bislang bei der Entscheidung über die Höhe der Vorschlagsprämie nicht zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt worden sind. Neue Gesichtspunkte können z.B. die Erweiterung des Benutzungsumfanges eines Vorschlages oder die Lizenzvergabe an ein fremdes Unternehmen sein.